Gelegentlich holen sich mittlerweile überregionale Nachfrager fachlichen Rat auf unserer Website.
Nachfragen, wie man denn mit diesem oder jenen Sachverhalt umgehen kann, sind oft schwer zu beantworten, da oftmals rechtliche Aspekte berührt werden. Diese zu erörtern, sollten sich Techniker lieber nicht anmaßen.
In diesem Blogbeitrag möchte ich daher Verbrauchern Hinweise geben, wie man erfolgreich und mit möglichst geringem finanziellen Aufwand mit Unzufriedenheiten umgehen kann.
Das Wichtigste ist, dass die Vertragspartner miteinander kommunizieren, am besten von Angesicht zu Angesicht oder zumindest telefonisch. Dies ist nicht immer einfach, sprechen doch Handwerker und Kunden oftmals eine andere Sprache, auf dem Bau herrscht häufig ein etwas rauerer Umgangston. Es kann vorkommen, dass ein optischer Makel, welcher für den stolzen Hauseigentümer ein absolutes No-Go ist, für den Handwerker nicht der Rede wert ist.
Wenn also das Endprodukt nicht dem entspricht, was sich der Auftraggeber vorgestellt hat, sollte als Erstes mit dem Handwerker gesprochen werden. Der Handwerker wiederum sollte die Beanstandung ernst nehmen, auch wenn es sich aus seiner Sicht um eine Lappalie handelt. Oftmals lässt sich so etwas mit einer kleinen Nacharbeit auf Kulanzbasis oder eine geringfügige kostenpflichtige Auftragserweiterung aus dem Weg räumen.
Für den Fall, dass Auftraggeber und Auftragnehmer keine einvernehmliche Lösung finden, bietet sich die Schiedsstelle bei den örtlichen Innungen als nächste Instanz an. Hier suchen Fachleute nach einer Lösung, mit der am Ende alle Beteiligten gut leben können. Die Arbeit der Schiedskommissionen ist für Verbraucher in der Regel kostenfrei.
Gut beraten ist in einem solchen Falle der Verbraucher, welcher einen Innungsbetrieb beauftragt hat, denn nur Innungsbetriebe oder deren Kunden können die Schiedsstellen der Innungen kostenfrei hinzuziehen.
Erst wenn die Schiedsstelle den Streit nicht beilegen konnte oder wenn der Auftragnehmer kein Innungsbetrieb ist, sollte ein Sachverständiger einbezogen werden. Erste Wahl sind die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der regionalen Handwerkskammer. Ein solcher Sachverständiger wird die Beanstandung zuerst qualifizieren und quantifizieren. Wenn beim Ortstermin mit dem Sachverständigen und nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens keine Einigung erfolgen kann, bleibt als Ultima Ratio der ordentliche Rechtsweg.
Hierbei ist anwaltlicher Beistand nur in ganz wenigen Ausnahmefällen entbehrlich.
Der Anwalt wird in der Klageschrift den Sachverhalt aus Sicht des Bauherren darlegen. Diese Darlegungen sind für das Gericht bloße Behauptungen, welche durch einen weiteren Sachverständigen überprüft werden. Hier kann es von Vorteil sein, wenn der Sachverhalt durch den bereits vorher eingeschalteten Privatgutachter ausformuliert wurde.
Ein gerichtliches Verfahren, womöglich durch mehrere Instanzen, kann sich über mehrere Jahre ausdehnen. Es kostet viel Geld – auch der Gewinner muss in der Regel Kosten vorfinanzieren — und es kostet viel Energie. Gerichtstermine, Anwaltsschreiben, Vorbereitungen zu Terminen und so weiter.
Sowohl Handwerker als auch Bauherr sollten sich also gut überlegen, ob es nicht für alle Beteiligten sinnvoller ist, auf der Ebene des persönlichen Gespräches oder im Schiedsverfahren einen kleinen Schritt nachzugeben, als (eventuell) nach Jahren harten Rechtsstreits als Sieger vom Platz zu gehen.
Frohburg im Februar 2020
Hans-Jörg Köhler