Köhler Bedachungen Frohburg

„Und was sagt der Denkmalschutz?“ – Was bei Photovoltaik-Anlagen auf besonders geschützten Gebäuden zu beachten ist

Photovoltaik

Nicht nur in ländlichen Regionen mit antiken Fachwerkhäusern, auch in den allermeisten Städten sind zahlreiche Gebäude anzutreffen, die unter Denkmalschutz stehen. Ob Jugendstilvilla, Gründerzeitbau oder Mehrfamilienhaus mit künstlerischen Ornamenten – es gibt eine Vielzahl von Objekten, bei denen bauliche Maßnahmen bestimmten Restriktionen unterliegen. Wer mit dem Gedanken spielt, sich eine Photovoltaik-Anlage zuzulegen, sollte daher zunächst eingehend prüfen, ob sein Haus mit Auflagen des Denkmalschutzes belegt ist. Doch was passiert in einem solchen Fall? Sind Solarstrom-Anlagen auf besonders geschützten Gebäuden überhaupt möglich?

Eine Genehmigung für Photovoltaik-Anlagen ist immer unverzichtbar

Sobald Sie an einem denkmalgeschützten Haus An- oder Umbauten vornehmen wollen gilt immer: Ohne behördliche Genehmigung geht gar nichts. Dies betrifft auch nicht nur den Bereich der besonders geschützt werden soll, wie zum Beispiel die Fassade oder (beim Fachwerkhaus) eine besonders dekorative Fensterfront, sondern umfasst in aller Regel das gesamte Gebäude. Insbesondere optisch sichtbare Veränderungen – zu denen zweifellos auch die Installation einer Photovoltaik-Anlage gehört – bedürfen grundsätzlich immer der Zustimmung des Amtes für Denkmalschutz.

Da der Erlass entsprechender Rechtsverordnungen in der Bundesrepublik Deutschland in die Zuständigkeit der Länder fällt, existiert leider keine einheitliche Gesetzeslage. Gleichwohl kann aber davon ausgegangen werden, dass im Normalfall mindestens immer dann eine Genehmigung der Denkmalbehörde erforderlich wird, wenn folgende Aspekte gegeben sind:

Die Bausubstanz oder das Erscheinungsbild eines als Denkmal eingeordneten Gebäudes wird verändert.
Veränderungen oder Neubauten in der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals sind geplant.
Bei städtebaulichen Denkmälern sofern das Erscheinungsbild des Gesamt-Ensembles verändert wird

Immer dann, wenn die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind, ist eine behördliche Genehmigung Pflicht. Von eigenmächtigen Auf- bzw Umbauten ohne entsprechende Zustimmung muss dringend abgeraten werden! Empfindliche Geldbußen von bis zu 250.000 € können die Folge sein.

Steht der Denkmalschutz über dem Umweltschutz oder umgekehrt?

Auf den ersten Blick lässt sich eine Photovoltaik Anlage mit der recht großen optischer Wirkung auf jedes Gebäude nicht mit den strikten Anforderungen eines historischen und denkmalrelevanten Erscheinungsbildes von schützenswerten Gebäuden in Einklang bringen. Zugleich ist es aber klar, dass sich die Installation von Photovoltaik-Anlagen auf oder an Gebäuden von den klimapolitischen Vorgaben der Bundesregierung ableitet. Eine Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien an der Gesamtenergieerzeugung ist ein immer wieder nachdrücklich gefordertes und gefördertes Ziel der Regierungsparteien. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber es sich zur Aufgabe gemacht, Möglichkeiten zu etablieren die die Erfordernisse des Denkmalschutzes mit denen des Klimaschutzes in Einklang bringen.

In der letzten Zeit ist aus diesem Grund ein gewisses Umdenken bei den Aufsichtsbehörden des Denkmalschutzes zu beobachten, wenn es um die Frage geht, ob der Denkmalschutz über dem Umweltschutz steht oder umgekehrt. Die höhere Sensibilität hinsichtlich der Maßnahmen gegen den Klimawandel speigeln sich so teilweise auch schon in der Genehmigungspraxis der Denkmalbehörden wieder; positive Bescheide für die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden sind heutzutage keine Seltenheit mehr.

Den Einzelfall genau prüfen

Die Frage, wie sich die Sach- und Rechtslage im konkreten Einzelfall genau darstellt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Da das Genehmigungsverfahren von Bundesland zu Bundesland anders gehandhabt wird und es nicht zuletzt immer auch einer exakten Einschätzung durch das zuständige Amt bedarf, können die oben beschriebenen Informationen nur grobe Anhaltspunkte sein. Lassen Sie sich als Besitzer eines denkmalgeschützten Hauses gleichwohl nicht entmutigen! Längst steigt die Zahl der Fälle, in denen trotz anfänglicher Vorbehalte letztlich doch eine Genehmigung erteilt wurde. Gleichwohl wird jede Behörde verlangen, dass für die Bauarbeiten an einem Denkmalgeschützten Gebäude ein Fachbetrieb beauftragt wird. Denn wenn die neue Anlage auf dem Dach halten soll ist eine Neueindeckung meistens auch von Nöten. Schließlich wollen Sie ja, dass die Photovoltaik-Anlage 40 Jahre Strom liefern kann.

Das Team von Bedachungen-Köhler steht Ihnen in diesem Fall natürlich gerne mit Rat und Tat zur Seite. Wir planen mit Ihnen die nötigen Schritte und können auch bei Bauanträgen beratend tätig werden.

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